Sorgt neues Gesetz für eine leichtere Gewinnung internationaler Gesundheitsfachkräfte?

Am 7.7.23 wurde dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ vom Bundesrat zugestimmt, Anfang 2024 tritt es in Kraft. Verantwortliche in Kliniken und stationärer Pflege fragen sich, ob es für ein leichtere Gewinnung internationaler Gesundheitsfachkräfte sorgt. Wir glauben: kaum. Denn die meisten Änderungen beziehen sich auf staatlich nicht reglementierte Berufe.

Was bringen die sogenannten „Anerkennungspartnerschaften“?  
Im neu formulierten §16d heißt es, dass künftig ein Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, wenn noch kein „Defizitbescheid“ vorliegt. Die Fachkraft muss dafür eine mindestens zweijährige staatliche Ausbildung im Herkunftsland absolviert haben und hinreichend Deutsch sprechen. Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, der ausländischen Fachkraft eine passende Qualifizierungsmaßnahme anzubieten. Diese muss sich wiederum verpflichten, spätestens nach der Einreise bei der Anerkennungsstelle das Verfahren zur Anerkennung einzuleiten. Die Anerkennungsstelle muss aber im Vorfeld festgestellt haben, dass die Bedingungen für eine Berufsanerkennung grundsätzlich vorliegen und eine Qualifikationsanalyse zusagen. Dafür reicht vermutlich die Eingangsbestätigung der Anerkennungsstelle aus. 

Unsere Bewertung
Wirklich einfacher macht der neue §16d den Prozess nicht, und zwar aus diesen Gründen:

1. Für die Arbeit als Pflegefachperson muss zwingend früher oder später das Anerkennungsverfahren durchlaufen werden. Wenn der „Defizitbescheid“ später eintrifft, dauert die Phase, in der die Fachkraft als Helfer arbeitet, länger – das kann frustrierend sein.

2. Arbeitgeber*innen benötigen den „Defizitbescheid“, um den Anpassungslehrgang planen zu können. Wenn er später eintrifft, können sie nicht langfristig planen.

3. Pflegekräfte, die direkt von der Uni kommen, haben keine Berufserfahrung – für sie gilt die Neuregelung nicht.

4. Wir streben weiterhin die Einreise von Gruppen an, die gemeinsam den Anpassungslehrgang starten. Wenn einzelne Kandidat*innen den Defizitbescheid erst nach Einreise bekommen, schafft das viele Einzelfälle, ohne dass die Gruppe insgesamt früher ankäme. 

Unser Fazit
Wir haben uns dafür entscheiden, unseren Prozess beizubehalten und weiterhin den „Defizitbescheid“ zu beantragen, während unsere Kandidat*innen noch im Sprachkurs bis B2 im Herkunftsland sind. Falls aber das Warten auf den „Defizitbescheid“ in Einzelfällen die Einreise sehr lange hinauszögert, nutzen wir die Möglichkeit der Einreise ohne vorherige Berufsanerkennung. So verlieren Pflegekräfte und Arbeitgeber*innen nicht unnötig Zeit.